News Trab, 21.11.2024
(hvt-press) Gemäß § 141, Abs. 1 b), Ziffer 1. TRO entfällt mit dem Ausspruch eines Fahrverbotes die sich aus dem Ausweis ergebende Berechtigung.
Fahrverbote gelten für den gesamten Rennbetrieb und beschränken sich nicht auf die Teilnahme an Rennen (Feststellungsprüfungen und Leistungsprüfungen). Das heißt, dass ein Ausweisinhaber, der mit einem Fahrverbot belegt ist, während des Rennbetriebs keine Startpferde aufwärmen, keine Pferde mit einer Arbeitsnummer bewegen und nicht als Begleiter an Feststellungsprüfungen teilnehmen darf.