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Einheitliche Umsetzung von Fahrverboten ab 01.01.25

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News Trab, 22.11.2024

 

(hvt-press) Dem Hauptverband für Traberzucht e.V. (HVT) sind die tierschutz- und gleichzeitig leistungsorientierte Traberzucht einschließlich der für die Leistungsermittlung wichtigen Trabrennen ein großes Anliegen. Ordnungswidrigkeiten werden deshalb, so die aktuelle Beschlussfassung des HVT-Präsidiums vom 19. November 2024, zukünftig hinsichtlich ihrer Umsetzung einheitlich geahndet.

Bezugnehmend auf § 98 der Trabrennordnung ist die Rennleitung für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verantwortlich und nutzt neben dem Instrument der Geldbußen regelmäßig auch Fahrverbote. Ab dem 01.01.25 wird die Umsetzung von festgelegten Fahrverboten unabhängig von den Fahrverbotsgründen deshalb gleichermaßen wie folgt vorgenommen:

 

1.   

Der Ordnungsbeschluss der Rennleitung wird nach Ablauf der Berufungsfrist (eine Woche ab Veröffentlichung des Rennberichts in der Verbandsmitteilungen = die Internetseiten des HVT) rechtskräftig.

2.

Das Fahrverbot beginnt am erstmöglichen Renntag nach Ablauf der Berufungsfrist am Ort des Geschehens. Ausnahmen: Jährlich stattfindende Meetings/Renntage wie in Pfarrkirchen und auf C-Bahnen oder der Ort des Geschehens liegt nicht im üblichen Tätigkeitsbereich des Aktiven.

3.

Verzichtet der betroffene Aktive schriftlich auf Rechtsmittel, kann das Fahrverbot auf einen Renntag vor Ablauf der Berufungsfrist festgesetzt werden, für den noch keine Starterangabe stattgefunden hat.


Gleichzeitig erhöht der HVT den Kostenvorschuss bei Einlegung von Rechtsmitteln (Gebührenordnung § 1, Abs. 43).

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