News Trab, 05.03.20
Allgemeiner Rennausschuss beim
Hauptverband für Traberzucht e.V. (HVT)
Mariendorfer Damm 222-298, 12107 Berlin
Telefon: (030) 74 30 48 0 / Fax: (030) 74 30 48 150
- Vorsitzender Dr. Frank Roitzsch -
Aktenzeichen: RA 07/2019
BM 237/2019
Urteil
In dem Berufungsverfahren
des Herrn Rudolf Haller
Weidachstraße 77
85609 Aschheim
Berufungsführer,
gegen
den Hauptverband für Traberzucht e.V. (HVT)
Mariendorfer Damm 222-298
12107 Berlin
vertreten durch seine Präsidentin Maren Hoever, diese vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Heinz Tell, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Kranzbühler,
Berufungsgegner,
hat der Allgemeine Rennausschuss beim Hauptverband für Traberzucht e.V. (HVT) in der Besetzung
Dr. Frank Roitzsch als Vorsitzender,
Peter Erwig und Matthias Schirrmann als Beisitzer
auf die in Abwesenheit des Berufungsführers am 28. 01. 2020 durchgeführte mündliche Verhandlung folgendes Urteil verkündet:
- Die Berufung wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufungsführer.
- Der Streitwert wird auf 700 € festgesetzt.
Sachverhalt
Der Berufungsführer war der Fahrer des Pferdes „Kentucky Bo“, das am 3.8.2019 beim 9. Rennen auf der Trabrennbahn in Berlin-Mariendorf von der Rennleitung disqualifiziert wurde. Das 9. Rennen war als „Gottlieb-Jauß-Memorial“ bezeichnet. Gegen der Berufungsführer wurde nach Überprüfung der Rennverfilmung von der Rennleitung wegen Fahrspurveränderung mit Gefährdung zweier Teilnehmer (§ 84 Abs. 2 c i.V.m. § 84 Abs. 1 TRO), nämlich des Gespanns „P.S. Confess“/H-Christiansen und „Rebound“/G.Mayr, ein Ordnungsmittel von 200 EUR mit 14 Tagen Fahrverbot verhängt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Rennleitung verwiesen.
Der Berufungsführer legte gegen die Entscheidung am 03.08.2019 Berufung ein, die er über die bereits im Protokoll der Rennleitung enthaltenen Einwendungen hinaus mit Schreiben vom 31. August 2019 weiter begründete. Er macht im Wesentlichen geltend, nicht er habe sein Gespann nach innen gezogen, sondern das Pferd von Christiansen sei nach außen korrigiert worden, was für ihn nicht vorhersehbar war.
Der Berufungsgegner hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Berufungsgegner trägt unter Berufung auf den Bericht der Rennleitung vor, dass die Entscheidung der Rennleitung richtig gewesen sei.
Der Allgemeine Rennausschuss hat den Berufungsführer mit Schreiben vom 4. 12. 2019 ordnungsgemäß zu der am 28. 1. 2020 durchgeführten Verhandlung geladen. In der Ladung war auf die Verfahrensvorschrift des §§ 109 Nr. 4 TRO hingewiesen worden. Der Berufungsführer blieb der Verhandlung wie mit seiner E-Mail vom 27.1.2019 angekündigt aus gesundheitlichen Gründen fern, hat sich aber mit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit einverstanden erklärt. Der Allgemeine Rennausschuss hat auf Antrag des Berufungsgegners deshalb am 28. 1. 2020 beschlossen, in Abwesenheit des Berufungsführers zu verhandeln und zu entscheiden und ihm zusätzlich Gelegenheit zu einer telefonischen Anhörung gegeben, in der er keine weiteren Äußerungen zur Sache abgegeben hat.
Im Rahmen der Verhandlung am 28. 01. 2020 wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt, und zwar durch mehrfache in Augenscheinnahme der Rennverfilmung und durch Einvernahme des Herrn Stefan Spieß von der Rennleitung unter erneuter mehrfacher in Augenscheinnahme der Rennverfilmung und durch telefonische Befragung der Zeugen Christiansen und Mayr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und das Protokoll über die Verhandlung vom 28.01.2020.
Das Urteil ist rechtkräftig. Das Fahrverbot wird in der Zeit vom 16. 03. – 29. 03. 2020 vollzogen.