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Neue Trabrennordnung zum 01.August 2022

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News Trab, 29.07.22

 

(hvt-press) Das Präsidium des HVT hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 einige Änderungen an der Trabrennordnung beschlossen. Die für das Wirksamwerden erforderliche Eintragung beim Registergericht ist nunmehr erfolgt, so dass die neue Trabrennordnung am 01.08.22 in Kraft tritt. Hier die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Überblick:

 

Quali-Teilnahme von Amateurfahrern

 

Künftig können Amateurfahrer an Feststellungsprüfungen/ Qualifikationsrennen auf A-Bahnen mit Pferden, die sich in ihrem Allein- oder alleinigem Familienbesitz befinden, bereits dann teilnehmen, wenn sie mindestens zehn Siege in Fahren mit Dotierung auf A – oder B -Bahnen erzielt haben. Bisher waren 25 Siege Voraussetzung.

 

Behandlung mit Gonadotropin-Releasing-Faktor (GnRF)

 

Hengste und Stuten, deren Fortpflanzungsfähigkeit und geschlechts-spezifisches Verhalten durch nicht-chirurgische Maßnahmen wie z.B. die Behandlung mit Gonadotropin-Releasing-Faktor (GnRF)-Impfstoff vermindert oder aufgehoben wurden, werden gesperrt und dürfen für die Dauer von einem Jahr ab Durchführung der Maßnahme nicht an Rennen teilnehmen.

 

Veröffentlichung von Ausschreibungen

 

Künftig sind Ausschreibungen bis zum 15. des Vormonats zu veröffentlichen (bisher vier Tag vor Starterangabe). Die Veranstalter haben jedoch bis vier Tage vor dem Tag der Starterangabe weiterhin die Möglichkeit, einzelne Veränderungen an der Ausschreibung vorzunehmen. Diese Änderungen müssen vom HVT zuvor genehmigt, veröffentlicht und besonders kenntlich gemacht worden sein.

 

Auslosung von Startplätzen

 

Abweichend von dem Grundsatz, dass die Startplätze nach der Gewinnsumme vergeben werden, kann der Rennveranstalter in der  Ausschreibung bestimmen, dass die Startplätze ausgelost werden. Die Auslosung erfolgt am Tag der Starterangabe in Anwesenheit von mindestens drei Personen, über die Auslosung ist unter Angabe von Ort, Datum und  Uhrzeit schriftlich ein Protokoll anzufertigen und von den anwesenden Personen zu unterschreiben.

 

Neuer Disqualifikationsgrund

 

Zur nachträglichen Disqualifikation durch die Rennleitung führt künftig der Abbruch einer angeordneten Doping-Entnahme auf Anordnung des Rennbahntierarztes, weil die Ungebärdigkeit des Pferdes oder sein Bedürfnis, Flüssigkeiten oder sonstige Substanzen aufzunehmen, eine längere Wartezeit aus Gründen des Tierwohls nicht rechtfertigen. Die Disqualifikation hat keinen Einfluss auf den Totalisator und ist unanfechtbar.

 

Durchführungsbestimmungen zum Peitschengebrauch

 

Überdies hat das Präsidium des HVT Durchführungsbestimmungen zum Peitschengebrauch beschlossen, die ebenfalls am 01.08.22 in Kraft treten. Diese Bestimmungen orientieren sich am schwedischen Modell. In den deutschen Durchführungsbestimmungen wird daher nicht mehr nur der Missbrauch, sondern insbesondere auch der vorschriftsmäßige Gebrauch der Peitsche definiert. Im Kern gilt der Grundsatz, dass jegliches Handeln, das die Integrität oder die Unversehrtheit des Pferdes verletzen könnte, verboten ist.

So sind künftig nur Korrekturen und leichte Hilfengebungen erlaubt. Leichte Hilfengebungen bedeuten, kleine Hand- und / oder Armbewegungen zu machen, ohne Kraft in die Bewegung zu legen. Alle Korrekturen und Hilfengebungen sind immer mit großer Behutsamkeit auszuführen und dürfen das Pferd nicht übermäßigem Druck aussetzen. Die Peitsche darf nur wenige Male während des Rennens zur Korrektur und zu Hilfengebungen eingesetzt werden.

Bei allen Korrekturen und Hilfengebungen muss die Peitsche nach vorne gerichtet sein und die Leinen sind stets in beiden Händen zu halten. Ein Pferd darf nicht gefordert werden, ohne dass es Zeit hatte, auf vorangegangene Hilfengebung zu reagieren oder wenn die Position des Pferdes im Rennen offensichtlich nicht verbessert werden kann. Gänzlich untersagt sind künftig „alternative“ Hilfengebungen mit der Leine, den Händen oder den Fäusten. Der gesamte Hüftbereich, insbesondere die Schweifregion sind bei Hilfengebungen künftig tabu.

Angepasst werden auch die Regeln für den Peitschengebrauch im Trabreiten.

 An dieser Stelle sei auch auf die bereits veröffentlichten Änderungen der Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping (14.04.22) und für die Namensgebung von Trabern zur Feststellung gem. § 8 ZBO (13.04.22) hingewiesen, die am 01.05.22 in Kraft getreten sind. Die neue TRO sowie die neuen Durchführungsbestimmungen können ab 01.08.22 auf der Homepage des HVT unter dem Reiter „Der HVT“ – „Satzungen / Ordnungen“ als PDF-Datei heruntergeladen werden.

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