News Trab, 02.08.21
(hvt-press) Der guten Ordnung halber möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß § 72 Ziffer 5 der Trabrennordnung (TRO) die angegebenen Pferde und Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Starterangabe den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen müssen, wobei bei Besitzerfahren zukünftig der Besitzwechsel bei Starterangabe bereits abgeschlossen sein muss.