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Impfung gegen den Equinen Herpes-Virus

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News Trab, 06.02.2020


Impfung gegen den Equinen Herpes-Virus


Das Präsidium des HVT hat in seiner letzten Sitzung am 15. Januar 2020 eine ab dem 01. Januar
2021 in Deutschland geltende Impfpflicht gegen den Equinen Herpes-Virus beschlossen und folgt
damit Ländern wie Frankreich, Belgien Holland, Spanien oder England nach, wo eine solche
Impfpflicht ebenfalls obligatorisch ist und sich dort gleichermaßen auf Renn- wie auf Zuchtpferde
bezieht.


Mit Beginn der Impfpflicht ab 01.01.21 muss die Grundimmunisierung bereits erfolgt sein. Das
Impfprotokoll ist in den „Durchführungsbestimmungen zur Impfung gegen den Equinen HerpesVirus“ geregelt:

Durchführungsbestimmungen zur Impfung gegen den Equinen Herpes-Virus


1. An Rennen darf ein Pferd nur teilnehmen, wenn es grundimmunisiert ist. Die
Grundimmunisierung umfasst insgesamt drei Impfungen innerhalb eines Jahres. Der Abstand
zwischen der ersten und der zweiten Impfung beträgt 21-92 Tage, der zwischen der zweiten
und der dritten Impfung 150-215 Tage. Wenn die Grundimmunisierung eines Pferdes
außerhalb des geographischen Gebietes des HVT stattgefunden hat und den im jeweiligen
Herkunftszuchtland geltenden Impfvorschriften entsprochen hat, so gilt ein Pferd als
regelkonform grundimmunisiert.


2. Die Wiederholungsimpfungen sind im Abstand von zwölf Monaten – gerechnet ab dem

Datum der dritten Impfung der Grundimmunisierung - durchzuführen.


3. Die Impfung ist durch den ausführenden Tierarzt im Equidenpass zu bescheinigen. In der

Bescheinigung müssen die Angaben über das betreffende Pferd, Name, Art und
Fertigungsnummer sowie Verwendbarkeitsdatum des Impfstoffes (grundsätzlich mittels
„Label“), das Datum, Name, Wohnsitz (Stempel) des Tierarztes sowie dessen
Unterschrift enthalten sein.


4. Die Impfnachweise der an Rennen teilnehmenden Pferde sind gemäß § 8 Abs. 2 h) TRO bei

ihrer erstmaligen Teilnahme an Qualifikationsrennen und danach in zwölfmonatigen
Abständen zu kontrollieren.


5. Wird die Impfung gemäß diesen Durchführungsbestimmungen nicht nachgewiesen, sperrt der

HVT das betreffende Pferd gemäß § 29 Abs. 1 d) TRO.

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