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Hinweis - Pferde mit beschränkter Sehkraft

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News Trab, 06.04.21

 

(HVT-press) Aus gegebenem Anlass weist der HVT ausdrücklich darauf hin, dass gemäß Par. 28, Abs. 3 e der Trabrennordnung in ihrer Sehkraft beschränkte Pferde nur dann teilnahmeberechtigt sind, wenn dem HVT durch ein tierärztliches Attest bestätigt wird, dass das Pferd die Sicherheit der übrigen Teilnehmer nicht gefährdet.

Die Atteste für im deutschen Trabrennsport aktiven Pferde, die in ihrer Sehkraft beschränkt sind, sind dem HVT unaufgefordert vorzulegen.

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