News Trab, 09.07.2024
(hvt-press) Die Rennleitung weist ausdrücklich darauf hin, dass der unbefugte Aufenthalt auf und neben (innen) dem Geläuf während einer Rennveranstaltung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 135, Abs. 2 u TRO). Dies gilt auch für Feststellungsprüfungen.
Ausnahmen bestehen für unterstützendes Stallpersonal (Scheckdienst u.ä.) sowie für Starthelfer, die das Geläuf unmittelbar nach dem Start nach außen oder in den Innenraum verlassen müssen.
Die Starthelfer müssen mit geschlossenem Schutzhelm, langer Hose und festem Schuhwerk ausgestattet sein.
Die Rennleitung kann die Inanspruchnahme eines Starthelfers genehmigen. Beim Bänderstart wird die Genehmigung nur für das in der jeweiligen Bändergruppe äußerste Gespann erteilt (Durchführungsbestimmungen zur Startordnung gem. § 81 TRO).
Verstöße gegen vorgenannte Bestimmungen ahndet die Rennleitung als Verstoß gegen § 75, Abs. 1 TRO (Nichtbefolgen einer Anordnung der Rennleitung).