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Rechtsgrundlage bei grenzüberschreitenden Tiertransporten
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Dienstag 09 August 16:54 Uhr
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Andreas Gruber

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Beiträge: 2968

News Trab, 09.08.22

 

(hvt-press) Für grenzüberschreitende Tiertransporte gilt derzeit in der Europäischen Union im gemeinschaftsrechtlichen Tiergesundheitsrecht, dem sogenannten AHL (Animal Health Law), die Basisregelung in der Verordnung (EU) 2016/429.
 
Leider ist das EU-Tierseuchenrecht etwas sperrig. Das gemeinschaftsrechtliche Tiergesundheitsrecht ist als Baukastensystem zu verstehen, bestimmte Prozesse sind über eine Vielzahl von Verordnungen geregelt, so auch der Fall des innergemeinschaftlichen Verbringens von Einhufern. Die Notwendigkeit der Veterinärbescheinigung und des zugehörigen elektronischen Papiers (TRACES) ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2016/429 und der darauf fußenden delegierten Verordnung (EU) 2020/688, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403.
 
Die wichtigsten Vorschriften sind in den als Anlagen beigefügten PDFs enthalten:

·       208 Seiten Verordnung „VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)“

·       60 Seiten „DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1715 DER KOMMISSION vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“)“

·       71 Seiten „DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/688 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union“

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 gehört auch noch in diesen Kontext, ist aber wegen der 935 Seiten umfassenden Dateigröße nicht mit angefügt.
 
Die konsolidierten Fassungen finden Sie in diesem Download:  EU-Recht - EUR-Lex (europa.eu) 

 

Erläuterung:
Die aus alten Zeiten noch in sehr präsenter Erinnerung befindlichen Vorschriften, wonach bei jedem grenzüberschreitenden Pferdetransport innerhalb von Europa – sogar von Deutschland nach Deutschland – amtstieräztliche Atteste vonnöten waren und an den Grenzen kontrolliert wurden, sind mit dem Wegfall der Schlagbäume nicht automatisch auch mitentfallen, sondern nur vom Hof des Absenders auf den des Empfängers verlegt worden. Diese Vorschriften sind allerdings in der Praxis relativ selten kontrolliert worden und deshalb völlig aus dem Blickfeld geraten.
 
Die Überprüfung dieser Rechtsvorschriften ist eine staatliche Aufgabe und wird von den jeweils örtlich zuständigen Amtsveterinärbehörden der einzelnen Länder durchgeführt. Das gilt innerhalb der kompletten Europäischen Union, wobei eine EU-Verordnung immer auch im Partnerland erfüllt werden muss. Die Pferdesportverbände haben darauf überhaupt keinen Einfluss.

 

 

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