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Dienstag 06 April 16:30 Uhr | |
News Trab, 06.04.21
(HVT-press) Aus gegebenem Anlass weist der HVT ausdrücklich darauf hin, dass gemäß Par. 28, Abs. 3 e der Trabrennordnung in ihrer Sehkraft beschränkte Pferde nur dann teilnahmeberechtigt sind, wenn dem HVT durch ein tierärztliches Attest bestätigt wird, dass das Pferd die Sicherheit der übrigen Teilnehmer nicht gefährdet. |