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Einheitliche Umsetzung von Fahrverboten ab 01.01.25
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Freitag 22 November 15:36 Uhr
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Andreas Gruber

Themen: 4696
Beiträge: 2998

News Trab, 22.11.2024

 

(hvt-press) Dem Hauptverband für Traberzucht e.V. (HVT) sind die tierschutz- und gleichzeitig leistungsorientierte Traberzucht einschließlich der für die Leistungsermittlung wichtigen Trabrennen ein großes Anliegen. Ordnungswidrigkeiten werden deshalb, so die aktuelle Beschlussfassung des HVT-Präsidiums vom 19. November 2024, zukünftig hinsichtlich ihrer Umsetzung einheitlich geahndet.

Bezugnehmend auf § 98 der Trabrennordnung ist die Rennleitung für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verantwortlich und nutzt neben dem Instrument der Geldbußen regelmäßig auch Fahrverbote. Ab dem 01.01.25 wird die Umsetzung von festgelegten Fahrverboten unabhängig von den Fahrverbotsgründen deshalb gleichermaßen wie folgt vorgenommen:

 

1.   

Der Ordnungsbeschluss der Rennleitung wird nach Ablauf der Berufungsfrist (eine Woche ab Veröffentlichung des Rennberichts in der Verbandsmitteilungen = die Internetseiten des HVT) rechtskräftig.

2.

Das Fahrverbot beginnt am erstmöglichen Renntag nach Ablauf der Berufungsfrist am Ort des Geschehens. Ausnahmen: Jährlich stattfindende Meetings/Renntage wie in Pfarrkirchen und auf C-Bahnen oder der Ort des Geschehens liegt nicht im üblichen Tätigkeitsbereich des Aktiven.

3.

Verzichtet der betroffene Aktive schriftlich auf Rechtsmittel, kann das Fahrverbot auf einen Renntag vor Ablauf der Berufungsfrist festgesetzt werden, für den noch keine Starterangabe stattgefunden hat.


Gleichzeitig erhöht der HVT den Kostenvorschuss bei Einlegung von Rechtsmitteln (Gebührenordnung § 1, Abs. 43).

Freitag 22 November 16:42 Uhr
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achim

Themen: 8
Beiträge: 742

Sehr gut, erstickt zukünftige Diskussionen im keim!

Freitag 22 November 21:38 Uhr
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Georg Schober

Themen: 7
Beiträge: 151

Und das hat er auch klargestellt:

Donnerstag, 21. November 2024

Gültigkeit von Fahrverboten


Gemäß § 141, Abs. 1 b), Ziffer 1. TRO entfällt mit dem Ausspruch eines Fahrverbotes die sich aus dem Ausweis ergebende Berechtigung.

Fahrverbote gelten für den gesamten Rennbetrieb und beschränken sich nicht auf die Teilnahme an Rennen (Feststellungsprüfungen und Leistungsprüfungen). Das heißt, dass ein Ausweisinhaber, der mit einem Fahrverbot belegt ist, während des Rennbetriebs keine Startpferde aufwärmen, keine Pferde mit einer Arbeitsnummer bewegen und nicht als Begleiter an Feststellungsprüfungen teilnehmen darf.

Sonntag 08 Dezember 14:56 Uhr
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Karin Walter-Mommert

Themen: 7
Beiträge: 619

War immer so..egal.

 

Donnerstag, 5. Dezember 2024

Regelkonforme Unterstützung von Pferden 

Die UET-Generalversammlung hat am 15. Juli 2024 beschlossen, dass die schwedischen Bestimmungen zum Peitschen- und Leinengebrauch am 1. April 2025 zum europäischen Standard werden. Deutschland hat die schwedischen Bestimmungen bereits vor geraumer Zeit in die Trabrennordnung übernommen und ist mit der Umsetzung teilweise deutlich weiter als andere europäische Trabernationen. Pressemitteilung UET siehe hier:
https://www.mein-trabrennsport.de/Info/NEWS/Peitschengebrauch-in-Europa

Genau beobachtet und auch geahndet wird im deutschen Trabrennsport der Bereich "Unterstützung mit den Händen". Gemäß § 84, Abs. 2 h (Pkt. 4) ist es dem Fahrer untersagt, das Pferd mit den Händen zu fordern, insbesondere durch Drücken / Boxen / Schieben in und unter der Schweifregion. Hierauf wird die Rennleitung ab 1. Januar 2025 ein besonderes Augenmerk legen und Verstöße mit Geldbußen ab 50 Euro (und ggf. Fahrverbot) konsequent ahnden.

Auch sind die Fahrer angehalten, beide Hände - schon aus Sicherheitsgründen - stets in den Griffen der Leine zu halten. Spielraum verschaffen ggf. eine Doppelgriff- oder Kletterleine. Dieser Punkt soll bei nächster Gelegenheit Bestandteil der TRO-Bestimmungen werden.



Bitte was? 


§ 84,g) Fahrordnung: Die Leinen sind in beiden Händen zu halten- seit gefühlten 100 Jahren, sicher seit 1990,  exakt so in der TRO festgehalten!

 

§84,h) Fahrordnung: das Pferd mit den Händen zu fordern, insbesondere durch Drücken, Boxen, Schieben in und unter der Schweifregion 

Warum erst ab Januar geahndet - wenn bereits in der TRO veröffentlicht?

 

 

 

Sonntag 08 Dezember 18:03 Uhr
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Carola Reckzeh

Themen: 14
Beiträge: 815

Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es darum, die Griffe der Leine zu benutzen.

Sonntag 08 Dezember 18:47 Uhr
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Karin Walter-Mommert

Themen: 7
Beiträge: 619

Carola,

das ist doch selbstredend?

Sonntag 08 Dezember 19:45 Uhr
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Carola Reckzeh

Themen: 14
Beiträge: 815

Eigentlich schon, aber man beobachtet gelegentlich, dass die Hände nicht in den Griffen sind (meist im Einlauf).

Mittwoch 11 Dezember 07:40 Uhr
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Thomas Welsing

Themen: 1
Beiträge: 450

Wenn man fahren kann braucht man keine Griffe.Ich kenne keinen Kutschfahrer der mit zwei ,vier oder sechs Pferden jemals einen Griff brauchte.Es ist doch wieder nur ein Grund geldlich auf  die Aktiven loszugehen. Übrigens habe ich gehört dass wieder einer der besten Amateure aufhört.

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