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Autor | Beitrag |
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Montag 08 August 09:13 Uhr | |
Thomas Welsing schreibt: Meinen Sie Herrn Tell? Der ist nämlich selber Pferdewirtschaftsmeister, sprich Trabertrainer!! |
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Montag 08 August 09:15 Uhr | |
Ich verstehe jetzt nicht mehr alles, irgendwo stand doch, dass eine Berufung keinen aufschiebene Wirkung für ein Fahrverbot hat!? |
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Montag 08 August 13:56 Uhr | |
Veteran schreibt: Im ersten Absatz des Paragraphen steht das ja, dies gilt aber nur bei ad-hoc fahrverboten. |
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Montag 08 August 14:34 Uhr | |
....ohne die regularien zu kennen oder mit verweis auf meine mangelnde zeit für eine entsprechende recherche einfach mal dampfzuplaudern (in einem wort).... ....ad hoc (ohne bindestrich) ist ja relativ oder ?....oder was ?...oder heißt das, die strafe muss innerhalb von, sagen wir mal, 3 minuten nach dem rennen ausgesprochen sein ?...würde annehmen, wenn wie hier, die strafe in einem zeitnah eingestellten rennbericht vermerkt ist, dann ist dies als ad hoc zu werten ?................................oder ?...oder was ?... ...hieße für mich in der konsequenz, es dürfte keine fahrverbote für das finale geben, wenn einspruch oder berufung eingelegt worden ist ?...oder ? ..oder vielleicht habe ich da auch was falsch verstanden, und die fahrverbote sind, sagen wir mal, eine option...das ginge dann aber wohl doch garnicht, oder ?...
...btw, oder wie ich immer gerne sage oder schreibe...edith:...ein pseudointelektueller hier aus dem forum sagte mir anytime mal fast wörtlich:...."garnicht" zusammen schreiben geht gar nicht...guter mann, dieser mann...da hat er einfach recht, der elmshorner...und 'pseudo' ist wirklich nett gemeint...so als wäre 'oder' mein lieblingswort... |
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Montag 08 August 15:57 Uhr | |
BausW schreibt: Heißt das jetzt im Klartext, beide dürfen nicht fahren?! Warum hat man sie dann in den Winner-Circle gelassen um zu sagen, dass er (Herr Tuscher) selbst fährt? Da hätte doch jemand reagieren müssen, oder bin ich jetzt ganz bekloppt?! |
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Montag 08 August 16:10 Uhr | |
und beide dürfen fahren! Die Berufung hat gem $119 Abs. 2 der TRO aufschiebende Wirkung! Die Ausnahme gem. §141 Abs. 1b Ziff 2 bedeutet nur, dass bei einem ad-hoc-Fahrverbot ausgesprochen durch die Rennleitung diese aufschiebende Wirkung nicht gegeben ist. Ad-hoc-Fahrverbot zählt sofort, der Fahrer darf auch am gleichen Renntag schon keine weitere Fahrt mehr ausführen. Dies gibt es recht selten, beispielsweise bei einer positiven Alkohol-Kontrolle.
Liebe Grüße Marko |
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Montag 08 August 17:08 Uhr | |
So was kommt von sowas.. Kommunikation mit der Basis / den Aktiven? Warum denn? 1. Natürlich können die Betroffenen in diesem Fall Einspruch einlegen, was eine aufschiebende Wirkung zur Folge hat. 2. Die Mitteilung vom 25.05. ist nicht mehr aktuell, da sie sich auf die Änderungen vom 01.06. und nicht die vom 01.08. bezieht. 3. Die Rennleitung setzt um, was der HVT (Tell) vorgibt. |
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Montag 08 August 17:20 Uhr | |
Mir ist in den letzten 45 Jahren kein Fall bekannt wo evt.Striemen bei einem Pferd entdeckt wurden.Die spektakulären Finishkünste eines Willi Rodes würden jetzt auch bestraft weil keiner so schnell gucken kann wie Der sich auf dem Sulky bewegt hat.In einem halben Jahr werden sie uns wahrscheinlich bestrafen wegen Nichtwahrnehmung der Gewinnchance weil sich keiner mehr bewegt. |