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Autor | Beitrag |
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Freitag 18 April 23:25 Uhr | |
Karin Walter-Mommert schreibt: Sie liegen mit ihrer Behauptung daneben. Wie sagte man vor einiger Zeit dazu: RTFM In diesem Fall die TRO. Ich helfe gern, auch stellvertretend für Herrn Albrecht: #111. Und : auch die RL ist ein Rechtsorgan lt. TRO und nicht nur der Rennausschuss |
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Samstag 19 April 09:06 Uhr | |
Ich ergänze schnell noch, um alle Klarheiten zu beseitigen § 96 - Rechts- und Ermittlungsorgane 1. Rechtsorgane sind: a) Rennleitung, b) Rennausschüsse, c) Schiedsgericht. 2. Ermittlungsorgan ist der HVT. Und danke an Jessir und Google. Ich weiß jetzt, was RTFM bedeutet. Wir Juristen sagen etwas dezenter: Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnisse. |
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Sonntag 20 April 17:59 Uhr | |
Paragraph 122 Verfahren vor der Rennleitung 122 - Besondere Vorschriften 111 entfällt
Die Verhandlung vor der Rennleitung ist nicht öffentlich. Eine Vertretung vor der Rennleitung ist ausgeschlossen. In Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen eine Geldbuße bis zu 200 € zu erwarten ist, kann ein Mitglied der Rennleitung allein die Verhandlung führen. Die Entscheidung fält das Gesamtgremium Die $$ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung. $ 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung, gem. SS 83 ( Verstösse gegen Start- und Fahrordung) und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. $ 55 TRO. Sehr gerne lass ich mich belehren, aber ich meine in Erinnerung zu haben, dass mit Abschaffung des Protestsystems Tatsachenentscheidungen getroffen werden sollten. Wie interpretieren Sie das Herr Schober? |
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Sonntag 20 April 21:14 Uhr | |
man kann keinen Protest mehr einlegen ? warum ? |
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Sonntag 20 April 21:23 Uhr | |
Die Protestregelung wurde schon vor längerer Zeit abgeschafft. |
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Montag 21 April 07:53 Uhr | |
Mein Hinweis bezog sich nur darauf, dass auch die Rennleitung ein Rechtsorgan im Sinne der Trabrennordnung ist. Ihr Hinweis stellt richtig klar, dass für die Verfahren vor den einzelnen Rechtsorganen verschiedene Verfahrensregeln gelten. Es ist ja auch einsichtig, dass die Rennleitung vor einer Entscheidung nicht abwarten kann, auch wenn der Betroffene vorerst erst noch seinen Rechtsanwalt herbeitelefonieren will und erst dann der endgültige Einlaauf bekannt gegeben werden könnte.
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Montag 21 April 10:25 Uhr | |
Der Anforderung "Rechtliches Gehör" kann natürlich auch ohne Anwalt Genüge getan werden. Aber Frau Walter-Mommert, was die anhörung vor der RL angeht haben sie doch recht, ich nicht. Ziehe also Behauptung zurück. Aber mein Rechtsempfinden sträubt sich dagegen, dass ohne Anhörung abgeurteilt wird oder werden kann. In der Praxis wird meist doch angehört, was ja gut ist. Also sozusagen TRO nicht "ausgenutz". Anderenfalls gäbs vermutlich noch mehr Unwillen. |
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Montag 21 April 18:12 Uhr | |
Sehe ich komplett anders, denn die Protestmöglichkeit wurde mit der Begründung Tatsachenentscheid begründet. Regeln sind Regeln, auch für Funktionäre. Apropos, vermisse im Rennbericht den Vermerk zur erfolgten Überprüfung. Gegen wen, warum und wieso wie entschieden...
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Montag 21 April 18:35 Uhr | |
Jessir schreibt: Aus meiner Sicht ist es undenkbar, mit Betroffenen nicht zu sprechen. Man möchte als Rennleitung die Fahrer und Fahrerinnen auch abholen, in Ausnahmefällen wird die eigene Sicht auch korrigiert. |
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Montag 21 April 19:11 Uhr | |
"The regels are the regels" - 🙄 persönlich war ich nie ein Fan der Abschaffung der Protestverfahren.
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Montag 21 April 21:04 Uhr | |
Karin Walter-Mommert schreibt: Tief in uns drinn sind wir alle IBES Fan.
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Dienstag 22 April 15:08 Uhr | |
Genau so😂👍- die Gezeichneten erkennen sich - wie bei Loriot-Bonmots dito..🫵🙌🤗
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Mittwoch 23 April 07:58 Uhr | |
Noch ne Anmerkung oder vielleicht. Klarstellung: Protestverfahren und Rechtliches Gehör (Anhörung) sind wohl zwei verschiedene Dinge ! |